In der Steuererklärung werden vor allem Versicherungen berücksichtigt, die der Vorsorge dienen. Doch was bedeutet „Vorsorge“ im steuerlichen Sinn? Gemeint ist damit die finanzielle Absicherung gegen grundlegende Lebensrisiken – etwa Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder das Alter. Der Staat erkennt solche Versicherungen steuerlich an, weil sie der persönlichen Existenzsicherung dienen. Schließlich kann beispielsweise ein schwerer Unfall eingreifende finanzielle Folgen haben. Bestimmte Versicherungen werden daher als sogenannte Vorsorgeaufwendungen eingestuft. Der Vorteil: Sie zählen zu den Sonderausgaben und können vom Einkommen abgezogen werden. Und dadurch lassen sich Steuern sparen!
Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind steuerlich besonders begünstigt. Voll absetzbar sind:
- die Basisabsicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
- der Basisanteil (Basistarif) der privaten Krankenversicherung
- die gesetzliche und private Pflegeversicherung Nicht absetzbar sind hingegen Zusatzleistungen, etwa für Chefarztbehandlung, Einbettzimmer oder andere Komforttarife.
Haftpflichtversicherungen
Private Haftpflichtversicherungen und die Kfz-Haftpflichtversicherung können grundsätzlich im Rahmen der geltenden Höchstbeträge als sogenannte Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.
- Voraussetzung: Sie bieten Haftungsschutz für Schäden gegenüber Dritten. Sie schützen davor, für Personen-, Sach- und Vermögensschäden finanziell einstehen zu müssen.
- Die Beiträge gehören zu den sogenannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Sie können daher nur bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag steuerlich berücksichtigt werden.
- Eine Berufs- oder Diensthaftpflichtversicherung kann sogar als Werbungskosten in voller Höhe absetzbar sein.
Tipp: Auch bei einer Familienhaftpflicht können die Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Hilfreich ist eine Beitragsbescheinigung, in der klar erkennbar ist, welcher Anteil auf die jeweilige versicherte Person entfällt.
Lebensversicherungen
Beiträge zu privaten Lebensversicherungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden – vor allem, wenn sie der Altersvorsorge dienen.
- Riester- und Rürup-Verträge (auch wenn sie als Versicherung abgeschlossen wurden) sind als Altersvorsorgeaufwendungen absetzbar - teilweise sogar mit staatlicher Förderung.
- Ältere Kapitallebensversicherungen mit Vertragsabschluss vor 2005 können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.
- Reine Risikolebensversicherungen ohne Spar- oder Altersvorsorgeanteil sind nicht als Altersvorsorge absetzbar (sie zählen ggf. zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen).
Berufsunfähigkeitsversicherungen
Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung dienen der finanziellen Absicherung und zählen so zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
- Die Beiträge sind nur bis zum geltenden Höchstbetrag (z. B. 1.900 € für Arbeitnehmer) absetzbar. Der wird allerdings bei vielen Arbeitnehmern bereits durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft.
- Ist die Berufsunfähigkeitsversicherung in einen Altersvorsorgevertrag (z. B. Rürup) integriert, kann der Abzug im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgen.
Unfallversicherungen
Beiträge zur privaten Unfallversicherung können grundsätzlich im Rahmen der geltenden Höchstbeträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.
- Deckt die Unfallversicherung sowohl private als auch berufliche Risiken ab, wird sie insgesamt als Vorsorgeaufwendung behandelt.
- Eine rein berufliche Unfallversicherung kann unter Umständen als Werbungskosten abgesetzt werden.
Wichtig: Beiträge zur Unfallversicherung gelten nicht als außergewöhnliche Belastungen – auch dann nicht, wenn ein erhöhtes berufliches Risiko besteht. Sie sind ausschließlich im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen oder als Werbungskosten absetzbar.