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Rettungsgasse – Freie Fahrt für Rettungsdienst und Polizei

Die Rettungsgasse oder auch freie Gasse (Bezeichnung nach Straßenverkehrsordnung) ist der von Verkehrsteilnehmern frei zumachende Verkehrsweg bei mehrspurigen Fahrbahnen in gleicher Richtung, um Rettungskräften sowie Polizei eine ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen.

Eine korrekt gebildete Rettungsgasse verhindert nicht nur, dass Einsatzfahrzeuge im Stau stecken bleiben, sondern erhöht auch die Sicherheit im Auto aller Verkehrsteilnehmer und trägt dazu bei, Unfälle zu vermeiden. Wer die Rettungsgasse nicht bildet, verstößt gegen Verkehrsregeln und riskiert Bußgelder sowie Punkte in Flensburg. Zudem kann ein Verstoß Auswirkungen auf die Autoversicherung haben: Schäden, die durch eine fehlende Rettungsgasse entstehen, sind unter Umständen nicht oder nur teilweise gedeckt.

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ein Verkehrsschild: Rettungsgasse

Wann muss eine Rettungsgasse gebildet werden?

Die Rettungsgasse ist sofort zu bilden, sobald der Verkehr ins Stocken gerät oder Autofahrer auf einen Stau zufahren. Laut StVo gilt dies sowohl auf mehrspurigen deutschen Autobahnen als auch auf mehrspurigen Außerortsstraßen mit wenigstens 2 Spuren für eine Fahrtrichtung. Die Pflicht zur Bildung der Rettungsgasse gilt für alle Fahrzeuge.

Rettungsgasse: Richtige Vorgehensweise

Für die Bildung der Rettungsgasse gilt folgende Faustregel:

Fahrzeuge auf der Fahrspur links fahren an den linken Fahrbahnrand. Fahrzeuge auf allen anderen Spuren fahren so weit nach rechts wie möglich. Der Rand- bzw. Standstreifen ist grundsätzlich freizuhalten. Ausnahmen werden durch Verkehrsschilder angezeigt.

Vor dem Fahren zum Rand ist der Blinker zu setzen.

Rettungsgasse bei 2 Spuren in gleiche Fahrtrichtung

Rettungsgasse bei 2 Spuren in gleiche Fahrtrichtung

Rettungsgasse bei 3 Spuren in gleiche Fahrtrichtung

Rettungsgasse bei 3 Spuren in gleiche Fahrtrichtung

Rettungsgasse bei 4 Spuren in gleiche Fahrtrichtung

Rettungsgasse bei 4 Spuren in gleiche Fahrtrichtung

Rettungsgasse an Autobahneinfahrten

Bei einer einfachen Autobahnauffahrt müssen Sie darauf achten, dass Rettungsfahrzeuge von der Auffahrt zur Rettungsgasse durchfahren können. Um diese Einfahrspur freizuhalten, müssen Sie ausreichend Abstand zum Vordermann lassen.

Rettungsgasse an Autobahneinfahrten

Rettungsgasse in Baustellenbereich

Im Baustellenbereich gelten die gleichen Regeln wie auf frei befahrbaren Fahrbahnen ab 2 Spuren. Demnach weichen Fahrzeuge auf der linken Spur nach links aus und Fahrzeuge auf den rechten Spuren nach rechts, um einen Fahrstreifen für Rettungsfahrzeuge zu schaffen. Entsteht dadurch nur eine zu schmale Rettungsgasse, sollten alle Fahrzeuge nach rechts ausweichen, um ein Überholen auf der linken Seite zu gewährleisten.

Rechtliche Grundlagen und Sanktionen

Sollten Sie es versäumen, eine Rettungsgasse zu bilden oder diese selbst zu nutzen, erwarten Sie laut Bußgeldkatalog eine Geldstrafe, 2 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat. Die Höhe des Bußgeldes hängt von der Art Ihres Verstoßes ab.

Verstoß

  • Obwohl der Verkehr außerorts oder auf der Autobahn ins Stocken geriet, fuhren Sie nicht an den Rand Ihres Fahrstreifens, um Polizei- sowie Rettungsfahrzeugen eine ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen.: 228,50 €

  • Sie missachteten die Vorschrift zur Bildung einer Rettungsgasse und behinderten dadurch ein Hilfsfahrzeug.: 268,50 €

  • Sie gewährten Einsatzkräften in einem Fahrzeug mit eingeschaltetem Martinshorn und blauer Rundumleuchte nicht sofort freie Bahn.: 268,50 €

  • Sie fuhren unberechtigt durch eine gebildete Rettungsgasse.: 268,50 €

  • Sie bildeten keine Rettungsgasse, als dies erforderlich war und gefährdeten dadurch Dritte.: 308,50 €

  • Sie gewährten Einsatzkräften in einem Fahrzeug mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht nicht sofort freie Bahn und gefährdeten dadurch Dritte.: 308,50 €

  • Sie fuhren unberechtigt durch eine gebildete Rettungsgasse und behinderten damit Einsatzkräfte.: 308,50 €

  • Sie gefährdeten Dritte, als Sie eine außerorts gebildete Rettungsgasse benutzten.: 328,50 €

  • Sie bildeten keine Rettungsgasse, als dies notwendig war. Dies führte zu einem Sachschaden.: 348,50 €

  • Sie gewährten Einsatzkräften in einem Fahrzeug mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht nicht sofort freie Bahn und verursachten dadurch einen Sachschaden.: 348,50 €

  • Sie fuhren unberechtigt durch eine gebildete Rettungsgasse und verursachten dadurch einen Sachschaden.: 348,50 €

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