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E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge in Deutschland

Das E-Kennzeichen kennzeichnet Fahrzeuge nach außen als Elektrofahrzeuge und kann dem Fahrer in einigen Städten, Kommunen und Gemeinden Vorteile verschaffen – etwa durch Sonderrechte beim Parken oder der Nutzung von Busspuren. Erkennbar ist es am Buchstaben „E“, der am rechten Rand des Kennzeichens steht. Auch in der Autoversicherung kann das E-Kennzeichen eine Rolle spielen, da einige Versicherer spezielle Tarife oder Rabatte für Elektrofahrzeuge anbieten. E-Kennzeichen sind zudem als Saison- oder Wechselkennzeichen erhältlich, jedoch nicht als Kurzzeit-, Ausfuhr- oder rotes Kennzeichen. Fahrzeugbesitzern bleibt es freigestellt, ob sie für ein berechtigtes Fahrzeug ein Kennzeichen mit oder ohne „E“ wählen – ein E-Auto muss also nicht zwingend ein E-Kennzeichen tragen.

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ein E-Auto mit E-Kennzeichen
Welche Vorteile bietet ein E-Kennzeichen?

Die gesetzlichen Vorteile eines E-Kennzeichens werden als Bevorrechtigungen bezeichnet. Laut § 3 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) haben Städte, Gemeinden und Kommunen die Möglichkeit, Fahrzeugen mit E-Kennzeichen bestimmte „Bevorrechtigungen“ einzuräumen. Diese sind freiwillige Leistungen – es besteht also kein rechtlicher Anspruch darauf. Daher ist es empfehlenswert, sich über die jeweils örtlich geltenden Regelungen zu informieren. Außerdem ist das Nummernschild mit dem „E“ Voraussetzung für die Berechtigung, diese Vorteile nutzen zu dürfen. Autos, welche zwar die Bedingungen für ein E-Kennzeichen erfüllen, jedoch ein normales Nummernschild tragen, sind davon ausgeschlossen. Grundsätzlich können die folgenden Vorteile für Elektroautos eingeräumt werden:

  • Befahren der Busspur
  • Kostenfreie oder rabattierte Parkplätze auf speziell gekennzeichneten Parkflächen
  • Ausnahmen von Durchfahrtsverboten sowie Durchfahrts- bzw. Zufahrtsbeschränkungen
  • Kostenlose Ladestationen
Welche Elektroautos können ein E-Kennzeichen erhalten?

Welche Fahrzeuge ein Nummernschild mit einem „E“ tragen dürfen, geht aus der Begriffsbestimmung des Elektromobilitätsgesetzes hervor. Für alle folgenden Elektroauto-Modelle ist durch die EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder einen anderen geeigneten Nachweis darzulegen, dass der CO2-Ausstoß je gefahrenen Kilometer maximal 50 Gramm beträgt sowie dass eine Strecke von mind. 30 bzw. 40 Kilometern ausschließlich unter Nutzung des Elektroantriebs zurückgelegt werden kann. Die Anforderung von 30 Kilometern gilt für E-Autos mit Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2017. Ab dem Erstzulassungsdatum 1. Januar 2018 gelten 40 Kilometer als Mindeststrecke.

Erfüllen Elektrofahrzeuge die vorgenannten Bestimmungen, muss eine der folgenden weiteren Bedingungen erfüllt sein, um ein E-Kennzeichen beantragen zu können:

  • reines Batterieelektrofahrzeug (BEV)
  • Brennstoffzellenfahrzeug (FCEV)
  • der Energiewandler des Kfz besteht ausschließlich aus Brennstoffzellen und wenigstens einer elektrischen Antriebsmaschine
  • das Fahrzeug hat einen Antrieb, dessen Energiewandler
    • Energiewandler nur elektrische Maschinen sind
    • Energiespeicher von außen wieder aufladbar sind
Voraussetzungen für Hybrid-E-Kennzeichen

Besitzer von Hybridautos können lediglich ein Elektrokennzeichen beantragen, wenn es sich um ein Plug-in-Hybridfahrzeug handelt. Diese müssen über o. g. EG-Übereinstimmungsbescheinigung verfügen. Zusätzlich muss das Fahrzeug

  • wenigstens zwei verschiedene Typen von Energiewandlern (davon muss mind. einer eine elektrische Antriebsmaschine sein) sowie
  • Energiespeicher (davon muss mind. einer von außen wieder aufladbar sein) haben.
Berechtigte Fahrzeugklassen

Neben Elektroautos können Fahrzeuge nachstehender Fahrzeugklassen ein E-Kennzeichen besitzen:

  • Trikes (L5e)
  • Lieferwagen bis 3,5 t (N1)
  • Wohnmobile (M1)
  • Quads
  • Transporter unter 4,35 t zulässigem Gesamtgewicht sowie mit Führerscheinklasse B fahrbar (N2)
  • Zweirädrige Krafträder mit sowie ohne Beiwagen (L4e bzw. L3e)
Wie erhält man ein E-Kennzeichen?

E-Kennzeichen werden wie alle anderen Kennzeichen von der für ihren Wohnort verantwortlichen Zulassungsstelle ausgegeben. Vorzulegen sind folgende Dokumente: o Personalausweis oder Reisepass (bei Anmeldung auf eine Privatperson) o Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug (bei Anmeldung auf ein Unternehmen) o Fahrzeugschein /Zulassungsbescheinigung Teil I o Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II o CoC (Certificate of Conformity) bzw. EG-Übereinstimmungsbescheinigung o ggf. vorhandene bisherige amtliche Kennzeichen des Elektroautos bzw. E-Fahrzeugs o ggf. Gutachten nach § 21 StVZO oder Herstellerbescheinigung o eVB-Nummer
o ggf. Vollmacht des Fahrzeugeigentümers

Sämtliche auf Sie zukommende Kosten im Zusammenhang mit der Beantragung des E-Kennzeichens sollten auf der Homepage Ihrer zuständigen Zulassungsstelle einsehbar sein.