Die Sicherheit Ihres Kindes ist oberstes Gebot
Wenn sich Nachwuchs ankündigt, sind Aufregung und Freude erst einmal riesengroß. Das Kinderzimmer will eingerichtet werden, Babystrampler in allen Größen müssen besorgt werden, und auch Bettchen und Kinderwagen stehen auf der To-do-Liste. Auf werdende Eltern kommen viele Anschaffungen zu. Und natürlich muss auch das Auto „nachgerüstet“ werden, denn für den neuen Weltenbürger gilt ab Tag 1 eine Anschnallpflicht, um die Sicherheit im Auto zu gewähren Doch weil das Anschnallen eines Babys ohne spezielle Vorrichtungen nicht möglich ist, kommen Babyschalen und Kindersitze zum Einsatz. Tipp: Denken Sie dabei auch an den passenden Versicherungsschutz, falls doch mal etwas passiert. Mit unserer Autoversicherung sind Sie und Ihre Familie rundum abgesichert.
Was bedeutet die Kindersitzpflicht?
Wie viele andere Verkehrsregeln und Vorschriften für den Straßenverkehr in Deutschland ist auch die Kindersitzpflicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Genauer gesagt in § 21 Abs. 1a zum Thema Personenbeförderung. Dort steht: „Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden […]“. Das bedeutet: Erst wenn ein Kind älter als 12 Jahre oder größer als 150 cm ist, darf es ohne einen speziellen Kindersitz und mit dem normalen Sicherheitsgurt im Auto mitfahren. Bis dahin ist es nur in einer Babyschale, einem Kindersitz oder einer Sitzerhöhung gut und sicher aufgehoben.
Neue Kindersitznorm: Größe ausschlaggebend
Der obige Gesetzestext macht deutlich: Die Größe eines Kindes ist heutzutage der Maßstab für die Wahl eines Kindersitzes. Während in den vergangenen Jahrzehnten vor allem das Gewicht ausschlaggebend war, dient seit 2013 die Größe als entscheidendes Kriterium. Der Grund liegt auf der Hand: Das Gewicht kann stark variieren. Ein zierliches Kindergartenmädchen kann etwa 14 Kilogramm wiegen, ihr gleichaltriger Spielkamerad dagegen 19 Kilogramm – beide sind jedoch gleich alt und gleich groß. Für die Sicherheit ist daher die Körpergröße relevanter. Das ist gut nachvollziehbar, denn der Kopf eines Kindes sollte nicht über den Rand seines Kindersitzes hinausragen – dann wäre er bei einem Autounfall nicht optimal geschützt. Diese Überlegungen waren der Anlass, im Jahr 2013 eine neue Regelung einzuführen: die UN-Regelung (Nr. 129), auch als i-Size-Norm bekannt.
Gilt die alte ECE-R44-Norm noch?
Gab es in den letzten Jahren noch eine Übergangsphase, so werden seit Mitte 2024 nur noch Kindersitze der neuen i-Size-Norm (ECE R129) verkauft. Bedeutet das, dass ältere Modelle nun unzulässig sind? Nein. Die i-Size-Sitze sind eine Weiterentwicklung älterer Normen und nutzt dabei sogar die Verankerungen der Isofix-Kindersitze als Standard. Besitzen Eltern Kindersitze oder Babyschalen, die nach der älteren UN ECE-Regelung Nr. 44 produziert wurden, so dürfen diese weiterhin verwendet werden. Das gilt auch für gebrauchte Sitze, sofern sie dem R44-Standard entsprechen und sich in einwandfreiem Zustand befinden.
Gehört auch die Sitzerhöhung zur Kindersitzpflicht?
Ja, auch eine Sitzerhöhung zählt zur Kindersitzpflicht. Eine einfache Sitzerhöhung ohne Rückenlehne darf allerdings erst dann verwendet werden, wenn das Kind eine Körpergröße von 125 cm erreicht hat. Außerdem muss der im Auto vorhandene Sicherheitsgurt (Dreipunktgurt) korrekt über Schulter und Becken verlaufen. Ist das Kind kleiner als 125 cm, bietet ein Kindersitz mit Rückenlehne und Kopfstütze einen besseren Seitenaufprallschutz und einen stabileren Halt. Denn ein solcher Sitz sorgt dafür, dass der Dreipunktgurt richtig sitzt und im Ernstfall optimal schützt.