Wie hoch die Kfz-Steuer ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab – etwa von der Fahrzeugart, dem Hubraum, dem CO₂-Ausstoß, der Abgasnorm, der Schadstoffklasse und dem Datum der Erstzulassung. Für Pkw wird die Kfz-Steuer in der Regel anhand von Hubraum und CO₂-Ausstoß berechnet. Fahrzeuge mit höheren CO₂-Emissionen zahlen meist auch eine höhere Steuer, denn sie belasten die Umwelt stärker.
Abgasnorm und Schadstoffklasse bei der Auto-Steuerberechnung
Die Abgasnorm gibt an, welche Grenzwerte für Schadstoffemissionen ein Fahrzeug einhalten muss. Dazu zählen vor allem Stickoxide (NOx) und Feinstaub (Partikel). Die Einordnung erfolgt über die sogenannten Euro-Normen. Je moderner die Norm, desto strenger sind die zulässigen Emissionsgrenzwerte. Die Euro-7-Norm wird schrittweise in den kommenden Jahren eingeführt. Die Schadstoffklasse beschreibt dagegen die konkrete steuerliche Einstufung eines Fahrzeugs auf Basis dieser Abgasnorm. Auch sie wird häufig mit den Euro-Bezeichnungen angegeben, etwa Euro 1, Euro 2 oder Euro 6. Fahrzeuge mit einer schlechteren Einstufung – zum Beispiel Euro 1 oder Euro 2 – werden steuerlich stärker belastet als Modelle mit moderneren Normen. Bei neueren Pkw wird die Kfz-Steuer jedoch hauptsächlich anhand von Hubraum und CO₂-Ausstoß berechnet.
Erstzulassung des Fahrzeugs und Kraftfahrzeugsteuer
Auch das Jahr der Erstzulassung spielt bei der Kfz-Steuer eine wichtige Rolle, da sich die Berechnungsgrundlagen im Laufe der Zeit geändert haben.
- Erstzulassung bis 5. November 2008
Für diese Fahrzeuge wird die Kfz-Steuer ausschließlich nach Hubraum und Schadstoffklasse berechnet. Fahrzeuge mit schlechteren Schadstoffklassen – etwa Euro 1 oder Euro 2 – werden höher besteuert als Modelle mit besseren Normen wie Euro 4. - Erstzulassung zwischen 5. November 2008 und 30. Juni 2009
Für Fahrzeuge aus dieser Übergangszeit kann die Steuer entweder nach der alten Berechnung (Hubraum und Schadstoffklasse) oder nach der neuen CO₂-basierten Methode berechnet werden. Automatisch wird die jeweils günstigere Variante angewendet. - Erstzulassung ab 1. Juli 2009
Seit diesem Zeitpunkt wird die Kfz-Steuer grundsätzlich nach Hubraum und CO₂-Ausstoß berechnet. Liegt der CO₂-Wert über dem je nach Erstzulassung geltenden Freibetrag (z.B. 95 g pro Kilometer), fällt eine zusätzliche Steuer an – je höher der Ausstoß, desto höher die Steuer.
Kfz-Steuer für weitere Fahrzeugarten
Neben Pkw gelten für andere Fahrzeugarten teilweise andere Berechnungsgrundlagen.
- Motorräder: Die Steuer beträgt 1,84 € pro angefangene 25 cm³ Hubraum pro Jahr. Leichtkrafträder bis 125 cm³ sowie Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h sind in der Regel steuerfrei.
- Leichtfahrzeuge (z. B. Quads oder Trikes): Die Besteuerung hängt davon ab, wie das Fahrzeug zugelassen ist. Häufig werden diese Fahrzeuge steuerlich wie Pkw behandelt.
- Elektrofahrzeuge: Für reine Elektroautos gelten besondere Steuerregelungen, etwa eine zeitlich begrenzte Steuerbefreiung.
- Wohnmobile: Die Steuer wird vor allem nach dem zulässigen Gesamtgewicht und der Schadstoffklasse berechnet.
- Anhänger: Die Steuer beträgt 7,46 € je angefangene 200 kg zulässigem Gesamtgewicht, maximal 373,24 € pro Jahr.
- Oldtimer: Fahrzeuge mit H-Kennzeichen werden pauschal besteuert – 191,73 € pro Jahr für Pkw und 46,02 € für Motorräder.
Die aktuellen Kfz-Steuersätze können Sie auf der Website der Zollverwaltung nachlesen.